Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")
der Sulzer GmbH

1.     Anwendungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der Sulzer GmbH, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Sulzer GmbH.

Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.

Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der Sulzer GmbH auf und werden unter www.sulzer-gmbh.com sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereit gehalten.

2.   Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss

Die Angebote der Sulzer GmbH  sind unverbindlich und freibleibend.

Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Sulzer GmbH oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch eine schriftliche Bestätigung der Sulzer GmbH verbindlich.

Die Sulzer GmbH leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.

Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrunde liegende Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten, ist die Sulzer GmbH verpflichtet, den Kunden davon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der Sulzer GmbH den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung als durch den Kunden genehmigt.


Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung durch die Sulzer GmbH zustande.

Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von der Sulzer GmbH bestätigten Inhalt zustande.

3.   Preis

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.

Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und wenn nicht anders vereinbart, ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. Die Sulzer GmbH ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.   

4.   Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen

Die Rechnungen der Sulzer GmbH sind, sofern nicht anders vereinbart nach Rechnungserhalt ohne Abzug spesenfrei zur Zahlung fällig.

Die Sulzer GmbH ist berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von EUR 1.000,00 eine Anzahlung von 40% der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Kunde die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft die Sulzer GmbH keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.

Sämtliche Forderungen der Sulzer GmbH werden sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Sulzer GmbH in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. Die Sulzer GmbH ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Sulzer GmbH gemäß § 456 UGB bei  Zahlungsverzug dazu berechtigt Zinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Sulzer GmbH bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen. Gegenüber Verbrauchern wird der gesetzliche Zinssatz von 4% verrechnet.


Die Sulzer GmbH ist berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00.

Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die angelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital angerechnet.

Bei Zahlungsverzug ist die Sulzer GmbH berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Sulzer GmbH aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.  

5.   Eigentumsvorbehalt

Die von der Sulzer GmbH gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Kunde seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).

Der Kunde hat die von der Sulzer GmbH gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang sorgfältig für die Sulzer GmbH zu verwahren. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren der Sulzer GmbH ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware.

In diesem Falle erwirbt die Sulzer GmbH an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.

Werden die von der Sulzer GmbH gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von der Sulzer GmbH gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den

Dritten samt allen Nebenrechten an die Sulzer GmbH ab und zwar in der Höhe des Wertes der von der Sulzer GmbH gelieferten und verbauten Waren.

Der Kunde hat im Falle des Verzuges über Verlangen der Sulzer GmbH seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Sulzer GmbH zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht der Sulzer GmbH geltend zu machen, die Sulzer GmbH unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der Sulzer GmbH zu setzen.

Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

6.     Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Pflicht der Sulzer GmbH zur Leistungserbringung beginnt frühestens sobald

-       alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

-       der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche die Sulzer GmbH auf Anfrage gerne mitteilt) geschaffen hat,

-       die Sulzer GmbH vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat,

-       der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehend genannten erfüllt:

Der Kunde ist bei von der Sulzer GmbH durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Betriebsmittel (wie z.B. Energie, Wassermengen, usw.) sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von der Sulzer GmbH herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

Die Sulzer GmbH ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei der Sulzer GmbH angefragt werden.

Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche Haftung der Sulzer GmbH ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

Die Funktionsweise der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden  

7.     Leistungsausführung

Die Sulzer GmbH ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch die Sulzer GmbH gelten als vorweg genehmigt.

Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwenigen Mehraufwand angemessen.

Sachlich (zB. Anlagengröße, Baufortschritt, etc) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.  

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

8.     Liefer- und Leistungsfristen

Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-/Leistungsfristen und-Termine nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.  

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt (Epidemien, Pandemien, etc), Streik, nicht vorhersehbarer oder von der Sulzer GmbH nicht verschuldeter Verzögerung durch ihre Zulieferer (auch wegen zB. globaler Materialengpässe, globalem Facharbeitermangel, etc) oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Sulzer GmbH liegen, um jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine angemessene Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

9.     Gefahrtragung

Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald die Sulzer GmbH den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.

Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Die Sulzer GmbH wird über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.


10.     Annahmeverzug

Gerät der Kunde länger als 24 Stunden in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf die Sulzer GmbH bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern sie im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft.

Bei Annahmeverzug durch den Kunden ist die Sulzer GmbH ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei sich einzulagern, wofür ihr eine angemessene Lagergebühr zusteht.

Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

11.     Geistiges Eigentum

Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von der Sulzer GmbH beigestellt oder durch ihren Beitrag entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum der Sulzer GmbH.

Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Sulzer GmbH.

Der Kunde verpflichtet sich weiters, zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

12.     Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit der Maßgabe, dass gegenüber unternehmerischen Kunden die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe beträgt, das Vorliegen eines Mangels vom unternehmerischen Kunden nachzuweisen und die Anwendung der §§ 924 und 933b ABGB ausgeschlossen ist.  

Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und der Sulzer GmbH die Möglichkeit zur Begutachtung durch sie selbst oder einen von ihrem bestellten Sachverständigen einzuräumen.

Werden Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet die Sulzer GmbH nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.


Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den der Sulzer GmbH im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt.

Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

Der unternehmerische Kunde hat Lieferungen und Leistungen der Sulzer GmbH unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel unverzüglich spätestens aber innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

Die Gewährleistung bei Unternehmergeschäften erlischt, wenn der Kunde oder ein von der Sulzer GmbH nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

13.     Haftung

Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und so weit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet die Sulzer GmbH nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Sulzer GmbH gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden und für Verbrauchergeschäfte.

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, entstanden sind, haftet die Sulzer GmbH nicht.

14.     Datenschutz

Die Sulzer GmbH ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.


Die Sulzer GmbH verarbeitet zum Zwecke der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gemäß Art 13 ff DSGVO finden Sie auf der Homepage der Sulzer GmbH unter (https://www.sulzer-gmbh.com/datenschutz)

15.     Allgemeines

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Erfüllungsort ist der Sitz der Sulzer GmbH in 3451 Streithofen.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der Sulzer GmbH und einem unternehmerischen Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für den Sitz der Sulzer GmbH örtlich zuständige Gericht.